".. so bringt euch doch die Erfahrung von zwei Jahrtausenden zur
Erwägung: welche, in bescheidene Frageform gekleidet, so klingt:
'wenn Christus wirklich die Absicht hatte, die Welt zu erlösen,
sollte es ihm nicht misslungen sein?'"
F. W. Nietzsche (1879)
"I don't know which will go first — rock and roll or Christianity."
J. Lennon (1966)
"Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln
beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden
durch die Landesgesetzgebung abgelöst."
Die von den Bundesländern 2013 insgesamt gezahlten Leistungen (ohne Bauleistungen) beliefen sich auf mehr als 481 Mio Euro.
Seriösen Schätzungen zufolge subventionieren Bund und Länder
die etablierten Kirchen mit etwa 19.8 Mrd Euro/Jahr. Ein
Nachweis über die zweckgemäße Verwendung ist in der Regel nicht vorgesehen.
Eigenmittel der Kirchen, Einnahmen aus der Kirchensteuer, dem
Kirchgeld usw. sind darin selbstverständlich nicht enthalten.
Direkte Zuwendungen als sog. historische Staatsleistungen machen derzeit etwa
etwa 475 Mio Euro/Jahr aus (Frerk 2010), sie dienen im
wesentlichen der Finanzierung des leitenden Personals (Bischöfe
etc.).
Einen Vorstoß zur Klärung der Frage der Staatsleistungen und
ihrer verfassungskonformen Ablösung hat die Fraktion Die Linke
im Deutschen Bundestag unternommen und den Entwurf eines Gesetzes über die
Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an
Religionsgesellschaften eingebracht
(Drucksache 17/8791; pdf),
er wurde jedoch zunächst zurück gestellt.
Nach dem Rechstverständnis der Kirchen kann man ihre Glaubensgemeinschaft nicht aus eigener Initiative verlassen; beenden kann man seine Mtgliedschaft im jeweiligen Kirchensteuerverband (s.u. FAQ). Obwohl man also über den personenrechtlichen Austritt hinaus weiterhin Mitglied der Gemeinschaft bleibt, ergeben sich teils erhebliche Einschränkungen der Rechte aus der Mitgliedschaft.
Es empfiehlt sich, die Bestätigung des Austritts aufzuheben; nach einem Wohnortwechsel in ein anderes Bundesland vertreten mache Kirchen die Auffassung, der Austritt sei nicht rechtswirksam erfolgt und veranlassen den Einzug der Kirchensteuer (s. Kirchenaustritt und die Links dort).